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Information zum Referentenentwurf: Verbot von Sucralose, Menthol und Cooling Agents

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Datum: February 2, 2026 12:00

Kurzinformation zum Referentenentwurf: Verbot von Sucralose, Menthol und Cooling Agents

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH) plant mit einem Referentenentwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung, bestimmte Zusatzstoffe in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern künftig zu verbieten. Im Mittelpunkt stehen dabei Sucralose, Menthol sowie einige synthetische Kühlstoffe („Cooling Agents“). Grundlage sind Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), das mögliche gesundheitliche Risiken und eine erhöhte Attraktivität von E-Zigaretten – insbesondere für Jugendliche – sieht. Die geplanten Regelungen beruhen auf dem Vorsorgeprinzip.


Was bedeutet das für aktuelle Produkte?

Viele derzeit erhältliche Liquids enthalten Menthol, Sucralose oder bestimmte Cooling Agents. Produkte mit diesen konkret benannten Stoffen wären nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr verkehrsfähig. Betroffen sind nicht nur klassische Menthol- oder „Ice“-Liquids, sondern auch zahlreiche Frucht- und Dessertliquids, bei denen Sucralose oder Kühlstoffe zur Geschmacksabrundung eingesetzt werden.

Hersteller und Händler müssten diese Produkte entweder überarbeiten oder aus dem Sortiment nehmen. Besonders kleinere Hersteller könnten davon überdurchschnittlich betroffen sein.


Gibt es weiterhin Alternativen?

Ja. Wichtig ist: Es werden nicht alle Kühl- oder Süßstoffe pauschal verboten, sondern nur konkret benannte Substanzen.

  • Ice- und Menthol-artige Liquids bleiben grundsätzlich möglich, sofern keine verbotenen Cooling Agents verwendet werden.
  • Sucralose wird verboten, Süßung an sich jedoch nicht. Alternativen wie Aspartam, Acesulfam-K oder Stevia-Derivate können eingesetzt werden.
  • Rezepturen müssen angepasst und neu getestet werden, sind technisch aber weiterhin umsetzbar.

Ein vollständiges Ende von Ice-Liquids oder gesüßten Liquids ist daher durch den Entwurf nicht vorgesehen.


Wie geht es zeitlich weiter?

Der Entwurf durchläuft mehrere Schritte: Anhörungen, EU-Notifizierung, Kabinettsbeschluss, Zustimmung im Bundesrat und anschließende Verkündung. Insgesamt ist von einer Dauer von rund 12 bis 18 Monaten bis zur tatsächlichen Wirksamkeit auszugehen.

Nach der Verkündung soll die Verordnung 6 Monate später in Kraft treten.


Kritischer Punkt: mögliche Marktlücke

Problematisch ist, dass für neue oder geänderte Produkte zusätzlich eine 6-monatige Wartefrist nach Registrierung gilt. Dadurch kann eine zeitweise Marktlücke entstehen: Alte Produkte dürfen nicht mehr verkauft werden, neue angepasste Produkte aber noch nicht. Dies könnte zu wirtschaftlichen Belastungen führen und den Markt für nicht regulierte Angebote öffnen.


Kurzfazit

  • Verboten werden bestimmte Stoffe, nicht ganze Produktkategorien.
  • Ice- und süße Liquids bleiben technisch möglich.
  • Rezepturanpassungen sind notwendig.
  • Die Übergangsfristen gelten als kritisch und praxisfern.

Diese Informationen dienen der Einordnung für Kunden und Mitarbeitende und stellen keine Rechtsberatung dar.