Was bedeutet das für aktuelle Produkte?
Viele derzeit erhältliche Liquids enthalten Menthol, Sucralose oder bestimmte Cooling Agents.
Produkte mit diesen konkret benannten Stoffen wären nach Inkrafttreten der Verordnung
nicht mehr verkehrsfähig. Betroffen sind nicht nur klassische Menthol- oder „Ice“-Liquids,
sondern auch zahlreiche Frucht- und Dessertliquids, bei denen Sucralose oder Kühlstoffe zur
Geschmacksabrundung eingesetzt werden.
Hersteller und Händler müssten diese Produkte entweder überarbeiten oder aus dem Sortiment
nehmen. Besonders kleinere Hersteller könnten davon überdurchschnittlich betroffen sein.
Gibt es weiterhin Alternativen?
Ja. Wichtig ist: Es werden nicht alle Kühl- oder Süßstoffe pauschal verboten, sondern nur
konkret benannte Substanzen.
- Ice- und Menthol-artige Liquids bleiben grundsätzlich möglich, sofern keine verbotenen
Cooling Agents verwendet werden.
- Sucralose wird verboten, Süßung an sich jedoch nicht. Alternativen wie Aspartam,
Acesulfam-K oder Stevia-Derivate können eingesetzt werden.
- Rezepturen müssen angepasst und neu getestet werden, sind technisch aber weiterhin umsetzbar.
Ein vollständiges Ende von Ice-Liquids oder gesüßten Liquids ist daher durch den Entwurf
nicht vorgesehen.
Wie geht es zeitlich weiter?
Der Entwurf durchläuft mehrere Schritte: Anhörungen, EU-Notifizierung, Kabinettsbeschluss,
Zustimmung im Bundesrat und anschließende Verkündung. Insgesamt ist von einer Dauer von
rund 12 bis 18 Monaten bis zur tatsächlichen Wirksamkeit auszugehen.
Nach der Verkündung soll die Verordnung 6 Monate später in Kraft treten.
Kritischer Punkt: mögliche Marktlücke
Problematisch ist, dass für neue oder geänderte Produkte zusätzlich eine
6-monatige Wartefrist nach Registrierung gilt. Dadurch kann eine zeitweise Marktlücke
entstehen: Alte Produkte dürfen nicht mehr verkauft werden, neue angepasste Produkte
aber noch nicht. Dies könnte zu wirtschaftlichen Belastungen führen und den Markt für
nicht regulierte Angebote öffnen.
Kurzfazit
- Verboten werden bestimmte Stoffe, nicht ganze Produktkategorien.
- Ice- und süße Liquids bleiben technisch möglich.
- Rezepturanpassungen sind notwendig.
- Die Übergangsfristen gelten als kritisch und praxisfern.
Diese Informationen dienen der Einordnung für Kunden und Mitarbeitende und stellen
keine Rechtsberatung dar.